| ÖSTERREICHISCHE HOTELVERTRAGSBEDINGUNGEN
(ÖHVB)
§ 1 Allgemeines
Die (allgemeinen) Österreichischen Hotelvertragsbedingungen
stellen jenen Vertragsinhalt dar, zu welchem die österreichi-
schen Beherberger üblicherweise mit ihren Gästen Beherbergungs-
verträge abschließen.
Die Österreichischen Hotelvertragsbedingungen
schließen Sonder- vereinbarungen nicht aus.
§ 2 Vertragspartner
(1) Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle
der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte
Per- sonen bestellt oder mitbestellt hat.
(2) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen
sind Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen.
§ 3 Vertragsabschluß, Anzahlung
(1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch
die An- nahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung
des Gastes durch den Beherberger zustande.
(2) Es kann vereinbart werden, daß der Gast
eine Anzahlung leistet.
(3) Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung des
gesamten vereinbarten Entgeltes verlangen.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
(1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume
ab 15 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.
(2) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, daß
der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint,
vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, daß ein späterer
Ankunfts- zeitpunkt vereinbart wurde.
(3) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt
(bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens
12 Uhr des folgen- den Tages reserviert.
(4) Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh
in Anspruch ge- nommen, so zählt die vorhergegangene Nacht
als erste Übernach- tung.
(5) Die gemieteten Räume sind durch den Gast
am Tag der Abreise bis 10 Uhr freizumachen.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
(1) Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten
Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung
einer Stornogebühr von beiden Vertragspartnern durch einseitige
Er- klärung aufgelöst werden.
Die Stornoerklärung muß bis spätestens drei Monate
vor dem ver- einbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen
des Vertrags- partners sein.
(2) Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten
Ankunfts- tag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden
Ver-tragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst
werden, es ist jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß des
Zimmerpreises für drei Tage zu bezahlen.
Die Stornoerklärung muß bis spätestens einen Monat
vor dem ver- einbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen
des Vertrags- partners sein.
(3) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall,
daß der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht
erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, daß
ein späterer Ankunfts- zeitpunkt vereinbart wurde.
(4) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt
(bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens
12 Uhr des folgen- den Tages reserviert.
(5) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw.
die Pensions- leistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger
gegen- über zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet.
Der Beherberger muß jedoch in Abzug bringen, was er sich infolge
Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er
durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten
hat. Erfahrungsgemäß werden in den meisten Fällen
die Ersparun- gen des Betriebes infolge des Unterbleibens der Leistung
20 Prozent des Zimmerpreises sowie 30 Prozent des Verpflegungs-
preises betragen.
(6) Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Ver- mietung
der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend
zu bemühen (§ 1107 ABGB).
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
(1) Der Beherberger kann dem Gast eine adäquate
Ersatzunter- kunft zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast
zumutbar ist, besonders weil die Abweichung geringfügig und
sachlich gerecht- fertigt ist.
(2) Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise
dann ge- geben, wenn der Raum (die Räume) unbenützbar
geworden sind, be- reits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt
verlängern oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen
diesen Schritt bedingen.
(3) Allfällige Mehraufwendungen für das
Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des Gastes
(1) Durch den Abschluß eines Beherbergungsvertrages
erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten
Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise
und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung
zugäng- lich sind, und auf die übliche Bedienung.
(2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume
ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.
(3) Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart, so
hat der Gast das Recht, für Mahlzeiten, die er nicht in Anspruch
nimmt, eine angemessene Ersatzverpflegung (Lunchpaket) oder einen
Bon zu verlangen, sofern er dies rechtzeitig, das ist bis 18 Uhr
des Vortages, gemeldet hat.
(4) Sonst hat der Gast bei Leistungsbereitschaft des
Beherber- gers, wenn er die vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb
der üblichen Tageszeiten und in den hiefür bestimmten
Räumlich-keiten in Anspruch nimmt, keinen Ersatzanspruch.
§ 8 Pflichten des Gastes
(1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist
das verein- barte Entgelt zu bezahlen. Fremdwährungen werden
vom Beherber- ger nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen.
Der Beherberger ist nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungs- mittel
wie Schecks, Kreditkarten, Bons, Vouchers usw anzu-nehmen.
Alle bei Annahme dieser Wertpapiere notwendigen Kosten, etwa für
Telegramme, Erkundigungen usw gehen zu Lasten des Gastes.
(2) Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im Beherbergungsbetrieb
erhältlich sind, aber dorthin mitgebracht und in öffentlichen
Räumen verzehrt werden, so ist der Beherberger berechtigt,
eine angemessene Entschädigung in Rechnung zu stellen (sogenanntes
"Stoppelgeld" bei Getränken).
(3) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten,
welche von den Gästen mitgebracht werden und welche nicht zum
üblichen Reise- bedarf gehören, ist die Zustimmung des
Beherbergers einzuholen.
(4) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten
die Vorschrif- ten des Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Gast
für jeden Schaden und Nachteil, den der Beherberger oder dritte
Personen durch sein Verschulden oder durch das Verschulden seiner
Be- gleiter oder anderer Personen, für die er verantwortlich
ist, erleidet, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt
ist, zur Schadenersatzleistung direkt den Beherberger in An- spruch
zu nehmen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
(1) Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen
Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Inhaber
des Beher- bergungsbetriebes das Recht zu, zur Sicherung seiner
Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung sowie seiner Auslagen
für den Gast, die eingebrachten Sachen zurückzubehalten.
(§ 970 c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht.)
(2) Der Beherberger hat zur Sicherstellung des vereinbarten
Entgelts das Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten Gegen- ständen.
(§ 1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des Beherber-gers.)
(3) Wird das Service im Zimmer des Gastes oder zu
außergewöhn- lichen Tageszeiten verlangt, so ist der
Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen;
dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen.
Er kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
(1) Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten
Leistun- gen in einem dem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
(2) Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers,
die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung
gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons,
Sauna und Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Stockwerkbad,
Garagierung usw.
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird
ein ermäßigter Preis berechnet.
(3) Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise
zu sein.
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden
(1) Der Beherberger haftet für Schäden,
die ein Gast erleidet, wenn sich der Schaden im Rahmen des Betriebes
ereignet hat und ihn oder seine Dienstnehmer ein Verschulden trifft.
(2) Haftung für eingebrachte Gegenstände.
Darüber hinaus haftet der Beherberger als Verwahrer für
die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen bis zu
einem Höchstbetrag von S 15.000,--, sofern er nicht beweist,
daß der Schaden weder durch ihn oder einen seiner Dienstnehmer
verschuldet noch durch fremde, im Haus aus- und eingehende Personen
verursacht wurde.
Unter diesen Umständen haftet der Beherberger für Kostbarkei-ten,
Geld und Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag von S 7.500,--,
es sei denn, daß er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit
in Verwahrung genommen hat oder daß der Schaden von ihm selbst
oder seinen Dienstnehmern verschuldet wurde und er daher unbeschränkt
haftet. Eine Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist rechtlich
ohne Wirkung.
Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann verweigert
werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände
handelt, als Gäste des betreffenden Betriebes ge- wöhnlich
in Verwahrung geben. Vereinbarungen, durch welche die Haftung unter
das in den obigen Absätzen genannte Maß herabge- setzt
werden soll, sind unwirksam. Sachen gelten dann als ein- gebracht,
wenn sie von einer im Dienst des Beherbergungsbetrie- bes stehenden
Person übernommen oder an einen von dieser zuge- wiesenen,
hiefür bestimmten Platz gebracht werden. (Insbeson- dere §§
970 ff. ABGB.)
§ 12 Tierhaltung
(1) Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung
und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb
ge- bracht werden.
In den Salons, Gesellschafts- und Restauranträumen dürfen
sich Tiere nicht aufhalten.
(2) Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte
Tiere an- richten, entsprechend den für den Tierhalter geltenden
gesetz- lichen Vorschriften (§ 1320 ABGB).
§ 13 Verlängerung der Beherbergung
Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den
Gast erfordert die Zustimmung des Beherbergers.
§ 14 Beendigung der Beherbergung
(1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit
verein- bart, so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig
ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt
zu verlangen.
Dem Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung
der nicht in Anspruch genommenen Räume, den Umstän- den
entsprechend, zu bemühen.
Im übrigen gilt die Regelung in § 5 (5)
sinngemäß (Abzugpro- zente).
(2) Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit
dem Beher- berger.
(3) Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte
Zeit abge- schlossen, so können die Vertragspartner den Vertrag
bei Ein- haltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen jederzeit
lösen. Die Kündigung muß den Vertragspartner vor
10 Uhr erreichen, an- sonsten gilt dieser Tag nicht als erster Tag
der Kündigungs-frist, sondern erst der darauffolgende Tag.
(4) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 10 Uhr räumt,
ist der Beherberger berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren
Tag in Rechnung zu stellen.
(5) Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag
mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch
macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges
oder sonst
grob ungehöriges Verhalten den übrigen Mitbewohnern das
Zu-
sammenwohnen verleidet oder sich gegenübe dem Beherberger
und seinen Leuten oder einer im Beherbergungsbetrieb wohnen-
den Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das
Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit
schuldigt macht;
b) von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer überstei-
genden Krankheit befallen oder pflegebedürftig wird;
c) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zu-
mutbar gesetzten Frist nicht bezahlt.
(6) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als
höhere Gewalt zu wertendes Ereignis unmöglich wird, wird
der Vertrag aufgelöst.
Der Beherberger ist jedoch verpflichtet, das bereits empfangene
Entgelt anteilsmäßig zurückzugeben, so daß
er aus dem Ereignis keinen Gewinn zieht. (§ 1447 ABGB.)
§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb
(1) Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes
im Beherber- gungsbetrieb, so hat der Beherberger die Pflicht, für
ärztliche Betreuung zu sorgen, wenn dies notwendig ist und
der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.
Der Beherberger hat folgenden Kostenersatzanspruch gegenüber
dem Gast bzw. bei Todesfall gegen seinen Rechtsnachfolger:
a) allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener Arztkos-
ten;
b) für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn diese vom Amts-
arzt angeordnet wird;
c) allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene Wäsche,
Bettwäsche und Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser
Gegenstände an den Rechtsnachfolger, andernfalls für die
Desinfektion oder gründliche Reinigung aller dieser Gegen-
stände;
d) für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenstän-
den, Teppichen usw., soweit diese in Zusammenhang mit der
Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt
wurden;
e) für die Zimmermiete, sowie sie in Zusammenhang mit der Er-
krankung oder dem Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit
der Räume ausfällt (mindstens drei, höchstens sieben
Tage).
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Ort, in dem der Beherbergungsbetrieb
gelegen ist.
(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag
wird das für den Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich
zustän-dige Gericht vereinbart, außer
a) der Gast hat als Verbraucher einen im Inland gelegenen Be-
schäftigungsort oder Wohnsitz; in diesem Fall wird als Ge-
richtsstand jener Ort, der vom Gast in der Anmeldung be-
kanntgegeben wurde, vereinbart;
b) der Gast hat als Verbraucher nur einen inländischen Beschäf-
tigungsort; in diesem Fall wird dieser als Gerichtsstand
vereinbart.
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Die im § 5 Ziffer 1, 2 und 5 angeführten
Stornogebühren sind gemäß § 31 in Verbindung
mit § 32 Kartellgesetz als unverbindliche Verbandsempfehlung
in das Kartellregister, Zahl 1 Kt 617/97-5, eingetragen.
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Eigentümer, Herausgeber und Verleger:
Fachverband Hotellerie, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63.
Für den Inhalt verantwortlich: Fachverbandsgeschäftsführer
Mag. Gregor Herzog
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